Der Fall Gebhard
Jedem Juristen und Dienstleistungserbringer ist der “Fall Gebhard” bekannt. Damit ist das am 30.11.1995 verkündete Urteil des Europäischen Gerichtshofes gegen die Anwaltskammer von Mailand gemeint.
Herrn Gebhard wurde zur Last gelegt, gegen seine Verpflichtungen aus dem italienischen Gesetz Nr. 31 vom 9. Februar 1982, über den freien Dienstleistungsverkehr und die Errichtung einer Niederlassung seitens von Rechtsanwälten eines EU-Mitgliedstaates, verstoßen zu haben.
Rechtsanwalt Gebhard vertrat die Auffassung, dass Italien die europäische Dienstleistungsrichtlinie nicht europakonform in nationales Recht umgesetzt habe, insbesondere was die Gründung einer selbstständigen Anwaltskanzlei betraf.
Darüber hinaus rügte Rechtsanwalt Gebhard, dass obwohl er 1991 einen Antrag zur Eintragung als italienischer Anwalt stellte und obwohl alle notwendigen Voraussetzungen vorlagen nicht beschieden worden war. Folgerichtig hat der EUGH im Urteil vom 30.11.1995 festgelegt, dass ein EU-Anwalt in den Mitgliedsstaaten eine Kanzlei auch unter seiner Herkunftsbezeichnung einrichten darf und hat die Regeln aufgestellt, wonach die jeweilige Anwaltstitelanerkennung zu erfolgen hat.
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